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KI in der Steuerberatung
Anpassungsbedarf bei AAB und Steuerberatungsverträgen?
D
er Einsatz künstlicher Intelligenz in der steuerlichen Beratungspraxis nimmt rasant zu. KI-gestützte Anwendungen werden sowohl intern zur Vorbereitung von Beratungsleistungen als auch extern in Form von Plattformen, Tools oder Chatbots eingesetzt, die Mandanten unmittelbar nutzen können.
Die Zusammenarbeit zwischen Steuerberater und Mandant beruht auf vertraglichen Vereinbarungen – regelmäßig einer Steuerberatungsvereinbarung, diese ggf. ergänzt durch Allgemeine Auftragsbedingungen (AAB) sowie ggf. einer zusätzlichen Vergütungsvereinbarung. Vor diesem Hintergrund fragt sich, ob und in welchem Umfang diese Vertrags-werke an den KI-Einsatz angepasst werden sollten.
I. Klarstellung des geschuldeten Leistungsumfangs bei KI-gestützter Deklaration
Generell empfiehlt sich eine vertragliche Einwilligung des Mandanten, die den Steuerberater berechtigt, bei der Leistungserbringung KI-gestützte Anwendungen einzusetzen.
Erstellt – umgekehrt – der Mandant selbst seine Buchhaltung unter Einsatz von KI, sollte der Umfang der vom Steuerberater geschuldeten Überprüfungspflichten geregelt werden. So sollte klargestellt werden, dass keine vollständige Überprüfung sämtlicher vom Mandanten mit KI erstellter Buchungs- und Rechenwerke bzw. Grundaufzeichnungen geschuldet ist. Die Verpflichtung sollte sich vielmehr auf Hinweise auf offensichtliche, für einen durchschnittlichen Berufsträger erkennbare Unplausibilitäten beschränken.
Korrespondierend dazu gewinnt die Vollständigkeits- und Richtigkeitsbestätigung des Mandanten weiter an Bedeutung, die im Vorgriff auf die Einreichung von Steuererklärungen von den Mandanten eingeholt werden.
II. Leistungsbild im digitalen Kollaborationsmodell
Arbeiten Kanzlei und Mandant künftig gemeinsam auf digitalen Plattformen an Buchführung, Jahresabschluss und Steuererklärungen, sollte klar vertraglich festgelegt werden, was vom Steuerberater vertraglich geschuldet ist:
● die vollständige fachliche Prüfung und Verantwortung oder
● lediglich die Bereitstellung einer technischen Infrastruktur zur eigenverantwortlichen Nutzung durch den Mandanten.
Die klare Abgrenzung von Verantwortungsbereichen wird künftig entscheidend sein. Sollte die Leistung des Steuerberaters in dem (entgeltlichen) Angebot von Buchungs- oder sonstiger Apps an den Mandanten liegen, sollte das Risiko einer möglichen Gewerbesteuerpflicht (Achtung bei freiberuflichen Berufsausübungsgesellschaften: Infektionstheorie!) sowie die Frage der beruflichen Statthaftigkeit solcher gewerblichen Tätigkeiten (§ 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG) genau untersucht werden.
Achtung Steuerfalle: Auch wenn der Steuerberater bloß kanzleiintern KI zur Abarbeitung wesentlicher (ggf. repetitiver) Arbeiten einsetzt, kann dies im Einzelfall nach den Grundsätzen der sog. Stempeltheorie ein Gewerblichkeitsrisiko begründen, wenn der Berufsträger die von der KI erstellten Arbeitsergebnisse nicht mehr endabnimmt und damit in seinen persönlichen Verantwortungsbereich übernimmt, bevor das Arbeitsergebnis das Haus Richtung Mandant verlässt.
Insbesondere bei freiberuflichen Personengesellschaften besteht hier das Risiko einer vollständigen gewerblichen Infektion. Insofern können Klauseln, die die Tätigkeit des Berufsträgers nur noch auf Stichprobennahmen und Plausibilitätskontrollen beschränken, ein Gewerbesteuerrisiko begründen. Ggf. sollte überlegt werden, solche „gefährlichen” Tätigkeiten auf gewerbliche Schwestergesellschaften (z. B. GmbH oder GmbH & Co. KG) auszulagern.

Dr. Markus Wollweber
III. Mandanten drängen zunehmend auf vertragliche Pflicht zum KI-Einsatz
Gerade bei datenintensiven Mandaten verlangen Mandanten zudem zunehmend die Selbstverpflichtung des Beraters, KI einzusetzen, etwa um Zeit- und Honorarkosten zu reduzieren, z. B. im Rahmen von Unternehmenstransaktionen bei der Durchführung von Due-Diligence-Prüfungen, internen Untersuchungen oder perspektivisch auch Buchhaltungsleistungen.
Es ist daher absehbar, dass Mandanten künftig erwarten, die Pflicht zum Einsatz von KI für bestimmte Leistungsbereiche ausdrücklich in die Mandats- oder Vergütungsvereinbarung aufzunehmen.
Auch hier ist Vorsicht geboten. In jedem Fall sollten Mandatsvereinbarungen hier den Risikohinweis aufnehmen, dass auf Wunsch des Mandanten Teilbereiche der Tätigkei-ten/Auswertungen durch KI erfolgen und sich die geschuldete Leistung des Beraters auf eine Stichprobennahme und Plausibilitätskontrolle beschränkt, wobei umgekehrt der Mandant auf jeden Fall zur Richtigkeitskontrolle der auf Tatsachenseite ausgegebenen Arbeitsergebnisse verpflichtet werden sollte.
IV. Datenschutzrechtliche Anforderungen
Werden mandatsbezogene Daten bei externen KI-Anbietern verarbeitet – insbesondere auf deren Servern –, ist eine datenschutzrechtliche Einwilligung des Mandanten erforderlich. Die entsprechende Einwilligungserklärung des Mandanten sollte um den Einsatz von KI-Systemen erweitert werden.
V. Neuer Disclaimer-Bedarf beim Einsatz von Onlinetools, Chatbots und Steuerrechnern
Überdies bieten Kanzleien auf ihren Internetseiten zunehmend KI-basierte Steuerrechner oder Chatbots an, die eine erste – regelmäßig unverbindliche – steuerliche Einschätzung ermöglichen.
Hierbei sind mehrere Aspekte zu beachten:
● Bei entgeltlicher Bereitstellung kann – wie bereits erläutert – ein Gewerbesteuerrisiko entstehen.
● Ein klar formulierter Disclaimer ist unerlässlich: Dieser sollte klarstellen, dass das von der App bzw. dem Chatbot ausgegebene Ergebnis keine steuerliche Beratungsleistung darstellt und hierfür keinerlei Richtigkeitsgewähr übernommen wird, sondern umgekehrt diese Ergebnisse regelmäßig mit Unschärfen, Fehlern und Auslassungen versehen sind und demgemäß auf diese Ergebnisse keine verlässliche Steuerplanung gestützt werden kann.
VI. Neuer AAB-Bedarf bei Plattformmodellen
Werden Software- oder Plattformleistungen dauerhaft angeboten, kann es, wie bereits ausgeführt, sinnvoll sein, diese über eine eigenständige, rein gewerbliche (Schwester-)Gesellschaft anzubieten.
So kann z. B. eine neben einer steuerberatenden Partnerschaft mbB gegründete gewerbliche GmbH den Mandanten entgeltlich Softwarelizenzen zur eigenständigen Buchführung zur Verfügung stellen (Achtung: Ggf. werden die Anteile an der GmbH Sonderbetriebsvermögen der Partnerschaft). Solange von einer solchen GmbH keine Vorbehaltsaufgaben übernommen werden, ist dies berufsrechtlich möglich mit der Maßgabe, dass es einem Steuerberater, sofern keine Genehmigung von der Kammer vorliegt, regelmäßig verwehrt sein dürfte, das Geschäftsführeramt auszuüben (Gesellschafterstellung ist möglich).
VII. Haftungsbegrenzung und neue Geschäftsmodelle
Bei solchen KI-gestützten Geschäftsmodellen, ggf. über die (Schwester-)Gesellschaft, ist bislang nicht abschließend geklärt, welche gesetzlichen Haftungsbegrenzungsregeln Anwendung finden und wie diese vertraglich wirksam vereinbart werden können. Wenn und soweit die Gesellschaft keine Vorbehaltsaufgaben wahrnimmt und auch nicht als Steuerberatungsgesellschaft geführt wird, dürfte § 67a StBerG keine Anwendung finden; die Frage, ob und inwieweit die Haftung hier begrenzt werden kann, dürfte sich dann allein nach dem allgemeinen AGB-Recht gemäß BGB richten.
VIII. Fazit
Der Einsatz von KI in der Steuerberatung erfordert keine vollständige Neuordnung der Vertragsbeziehungen, wohl aber eine gezielte Anpassung bestehender Mandats-, Vergütungs- und Datenschutzerklärungen.
Dr. Markus Wollweber
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
Streck Mack Schwedhelm, Köln
Dr. Markus Wollweber war u. a. Referent
der SteuerAkademie Schleswig-Holstein
zur Kieler Steuerfachtagung 2025 und 2026.