KOMPASS | Ausgabe 2/2026
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GEORGIA GASCARD

Rechtsauskünfte im Steuerberaterverband
Niedersachsen Sachsen-Anhalt
Vorsitzende Richterin am FG a. D.

Verspätungszuschlag – meist keine – Ermessensentscheidung


T eilweise findet sich noch die Auffassung, dass es sich bei der Festsetzung eines Verspätungszuschlages um eine reine Ermessensentscheidung handele. Das ist jedoch meistens nicht der Fall. Im Zusammenhang mit der in § 152 Abs. 5 AO festgelegten Mindesthöhe des Verspätungszuschlages kann sich ggf. zwingend ein höherer Zuschlag als die Steuernachzahlung selbst ergeben. Dafür fehlt vielen das Verständnis, was aber an der gesetzlichen Regelung nichts ändert!

Zwar kann (das bedeutet: Ermessen) nach der Grundnorm des § 152 Abs. 1 AO gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden, sofern nicht (Satz 2) entschuldbar. Verschulden der Steuerberatung/Arbeitsüberlastung etc. ist kein Entschuldigungsgrund.

Viel wichtiger als § 152 Abs. 1 AO ist in der Praxis die Regelung des § 152 Abs. 2 AO. Danach ist ein Verspätungszuschlag festzusetzen, wenn eine Steuererklärung, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt bezieht, verspätet abgegeben wird. Ist bedeutet zwingend; es gibt insoweit kein Ermessen.

Wann verpflichtend eine Steuererklärung abzugeben ist, ergibt sich aus den einzelnen Steuergesetzen. Bei der Einkommensteuer ist zu prüfen, ob ein Fall der Pflichtveranlagung vorliegt, § 25 in Verbindung mit § 46 EStG. Die Beratung sollte vorausschauend die Mandant:innen auf eine etwaige Verpflichtung hinweisen, um rechtzeitig die Unterlagen zu erhalten. Auch die Anzeigen für die Grunderwerbsteuer sind Steuererklärungen (§ 19 Abs. 5 GrEStG) — ergibt sich z. B. bei einem einheitlichen Vertragswerk eine geringfügige Erhöhung der Bemessungsgrundlage durch nachträglich einzubeziehende Mehrarbeiten, kann es zu unangenehmen Überraschungen bzw. zu im Verhältnis zur Nachzahlung hohen Verspätungszuschlägen führen, wenn die Erhöhung nicht — binnen zwei Wochen, § 19 Abs. 3 GrEStG — angezeigt und erst später vom Finanzamt festgestellt wird.


§ 152 Abs. 3 AO regelt Rückausnahmen von Abs. 2

Nr. 1 — Fristverlängerung nach § 109 AO für die Abgabe der Erklärung durch das Finanzamt. Nach § 109 Abs. 1 Satz 2 AO können Fristen auch rückwirkend verlängert werden — selbst wenn bereits ein Verspätungszuschlag festgesetzt wurde. Im Zweifel sollte rechtzeitig eine Fristverlängerung für die Abgabe der Erklärung beantragt werden. Das ist allerdings nur aussichtsreich, wenn nachvollziehbare Gründe dargelegt werden und es sich nicht um einen Mandanten handelt, der schon öfter zu spät abgegeben hat (oder eine Steuerberatungskanzlei, die Probleme mit den Fristen hat). Ergibt sich eine Nachzahlung (also kein § 152 Abs. 2 und 3 AO), ist es bei verspäteter Abgabe ratsam, zugleich einen Antrag auf rückwirkende Fristverlängerung bis zur Abgabe der Erklärung zu stellen.

Dabei sind die individuellen Gründe für die verspätete Abgabe darzulegen. Wurde bereits eine Nachzahlung festgesetzt, dürfte es hilfreich sein, diese umgehend zu leisten und im Anschreiben darauf hinzuweisen. Der Vorteil eines Fristverlängerungsantrages ist, dass die Entscheidung darüber eine Ermessensentscheidung ist, das Finanzamt sie also begründen müsste. Da kann es gerade bei einem geringen Verspätungszuschlag einfacher für die Sachbearbeitung sein, die Fristverlängerung intern zu gewähren und dann den Verspätungszuschlag aufzuheben. Letztlich kommt es dabei auf den Goodwill der Sachbearbeitung des Finanzamts an.


Rückausnahme § 152 Abs. 3 Nr. 2 und 3 AO — es ergibt sich keine Nachzahlung

Das bedeutet aber nicht, dass dann kein Verspätungszuschlag festgesetzt werden darf. Vielmehr gilt dann wieder die Grundnorm des Abs. 1: Ermessen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs darf auch bei erstmaliger Fristüberschreitung ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden.


Rückausnahme § 152 Abs. 3 Nr. 4 AO — für die angegebenen Steueranmeldungen siehe auch Abs. 8

§ 152 Abs. 5 und Abs. 7 AO bestimmen zwingend die Mindesthöhe des Verspätungszuschlages. Das bedeutet: Liegen die Voraussetzungen des § 152 Abs. 2 AO — verpflichtende Steuererklärung zu spät abgegeben — vor und greifen die Rückausnahmen des § 152 Abs. 3 AO nicht, ergibt sich auch bei einer nur sehr geringen Nachzahlung — zwingend — ein Verspätungszuschlag, der diese ggf. abhängig von der Dauer der Verspätung deutlich übersteigen kann. Ein deshalb gestellter Antrag auf Erlass dürfte keinen Erfolg haben, weil das Erlassverfahren nicht dafür da ist, Härten, die sich direkt aus der gesetzlichen Regelung ergeben und die der Gesetzgeber gesehen hat, auszugleichen.

Abs. 6 regelt die entsprechende Anwendung und eine Mindesthöhe für die genannten Erklärungen (Feststellung, Gewerbesteuermessbetrag, Zerlegung). Seit dem Jahressteuergesetz 2024 gilt für die Rückausnahmen nur noch Abs. 3 Nr. 1 entsprechend — also auch bei Verlustfeststellung oder Null-Feststellung-Festsetzung kein Verweis auf Abs. 3 Nr. 2 AO. In der Praxis lohnt es sich trotzdem, darauf zu verweisen, dass sich aus dem Bescheid keine Zahlungspflicht ergebe (Verlust, Null), wiederum in der Kombination mit einem Antrag auf rückwirkende Fristverlängerung, und darauf zu hoffen, dass die Sachbearbeitung die Festsetzung des Verspätungszuschlages aufhebt.


Verfahrensrechtliches

Die Festsetzung des Verspätungszuschlages ist ein eigenständiger Verwaltungsakt (Bescheid), vgl. § 152 Abs. 11 AO. Also muss bei der Einlegung eines Einspruchs gegen die Steuerfestsetzung ausdrücklich auch der Einspruch gegen den Verspätungszuschlag erklärt werden. Hat der Einspruch keinen (ausreichenden) Erfolg — Klageerhebung? Hier sollten Steuerberatung und Mandant:innen wirtschaftlich pragmatisch denken: Unabhängig von der Rechtslage sollte man sich bei einer ablehnenden Einspruchsentscheidung immer fragen, ob eine Klage den zeitlichen und finanziellen Aufwand lohnt bzw. zur Höhe des Verspätungszuschlages in einem angemessenen Verhältnis steht.

Handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, ist ohnehin nicht ersichtlich, welche Argumente Erfolg versprechend vorgetragen werden können. Eine solche Klage dürfte schlicht keine Erfolgsaussichten haben.

Handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, ist einzubeziehen, dass das Gericht Ermessensentscheidungen nach § 102 FGO nur eingeschränkt überprüfen kann. Solange sich die Entscheidung des Finanzamts im Rahmen hält, darf das Gericht sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle des Ermessens des Finanzamts setzen, also nicht den Verspätungszuschlag herabsetzen, weil es das für angemessener halten würde. Ein Klageantrag, den Verspätungszuschlag aufzuheben, würde voraussetzen, dass das Ermessen dahin gehend auf null reduziert ist, dass kein Verspätungszuschlag festzusetzen ist. Das dürfte fast niemals der Fall sein. Der Klageantrag wäre dann — mit Kostenfolgen — zu weitgehend.

Entsprechend sollte mit der Klage im Regelfall (nur) beantragt werden, die Einspruchsentscheidung aufzuheben und das Finanzamt zu verpflichten, die Klagepartei unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Sollte die Klage Erfolg haben, müsste das Finanzamt neu entscheiden. Es dürfte nicht auszuschließen sein, dass das Finanzamt dann einfach ausführlichere und dann ausreichende Ermessenserwägungen zur Begründung des bereits festgesetzten Verspätungszuschlages darlegen würde (oder gar den Bescheid aufheben und einen neuen, ggf. noch höheren Verspätungszuschlag festsetzen könnte). Damit wäre dann im Ergebnis wirtschaftlich nichts gewonnen.


Quelle: cyan, Ausgabe 1/2026, Verbandsmagazin für Steuerberater:innen in Niedersachsen und Sachsen-Anhalt