KOMPASS | Ausgabe 2/2026
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Steuerlich fördern:
die Forschungszulage als Gestaltungsmittel nutzen

Die Forschungszulage bietet als branchen- und technologieoffenes Förderinstrument steuerliche Vorteile für Unternehmen mit Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten in Deutschland. Warum der Steuerberater im Beantragungsprozess eine wichtige Rolle spielt.


I nvestitionen in Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (FuE) werden seit 2020 steuerlich durch Anrechnung auf die Ertragsteuer gefördert. Dieser Artikel gibt einen Überblick über die gesetzlichen Grundlagen, die Höhe der Förderung pro Geschäftsjahr, die Identifizierung förderfähiger Projekte und ordnet die aktuellen Neuerungen zum 01.01.2026 ein.


I. Die Rolle des Steuerberaters: Erkennen förderfähiger Mandate

Für Steuerberater besteht die Herausforderung darin, förderfähige FuE-Vorhaben bei Mandanten zu identifizieren. Die größte Hürde ist nicht die technische Komplexität, sondern das fehlende Bewusstsein für förderfähige Tätigkeiten. Steuerberater müssen keine Ingenieure sein – sie müssen die richtigen Fragen stellen und wissen, wann ein Projekt grundsätzlich förderwürdig sein könnte.

Folgende Branchen beantragen die Forschungszulage mit am häufigsten (https://www.bescheinigung-forschungszulage.de/infothek/ infomaterialien-und-downloads/aktuelle-zahlen, Zeitraum 16.09.2020 bis 31.12.2025):

1. IT-Sektor

2. Maschinenbau

3. Herstellung von Metallerzeugnissen

4. Herstellung von chemischen Erzeugnissen

5. Gesundheitswesen

Die Rolle des Steuerberaters im Antragsverfahren ist klar definiert: Er prüft die Anspruchsberechtigung dem Grunde nach, ermittelt die Höhe der förderfähigen Aufwendungen und stellt den Antrag beim Finanzamt. Die technische Bewertung fällt nicht in den Aufgabenbereich. Die Prüfung der Förderfähigkeit obliegt ausschließlich der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ).

Im Mandantengespräch sollte auf die Forschungszulage als Förderinstrument aufmerksam gemacht werden, wenn Anhaltspunkte für FuE bestehen. Entscheidend ist weniger die konkrete Technologie als vielmehr die Art der Tätigkeit. Anhaltspunkte liegen z. B. vor, wenn Mandanten von Entwicklungsprojekten berichten oder neue Produkte, Softwarelösungen oder Produktionsverfahren entwickelt werden. Auch das Vorhandensein eigener Entwicklungsmitarbeiter, Konstrukteure oder Programmierer kann ein Indiz sein.


II. Anspruchsberechtigung

Für FuE-Vorhaben können Unternehmen, die in Deutschland der beschränkten oder unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen und Gewinneinkünfte (Land- und Forstwirtschaft, selbstständige Arbeit, Gewerbebetrieb) erzielen, unabhängig von ihrer Rechtsform, Branche und Größe die Forschungszulage für begünstigte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben i. S. v. § 2 FZulG beanspruchen.

Begünstigt sind Vorhaben, die den Kategorien Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung zuzuordnen sind. Das Vorhaben muss zudem die Prüfkriterien „Neuartigkeit”, „Unwägbarkeit” und „Planmäßigkeit” kumulativ erfüllen (vgl. Frascati-Handbuch 2015 (OECD) Ziffer 1.33). In der Ausgestaltung sind FuE-Vorhaben als eigenbetriebliche FuE, Auftragsforschung, Kooperationsvorhaben oder als Kombination mehrerer Arten begünstigt, vgl. § 2 (4) FZulG.

Als einziges Fördermittel kann die Forschungszulage vier Wirtschaftsjahre rückwirkend für abgeschlossene, laufende und auch zukünftige Projekte beantragt werden. Es spielt dabei keine Rolle, ob das Vorhaben erfolgreich abgeschlossen wird oder wurde, solange die oben genannten Kriterien erfüllt werden.


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III. Förderfähige Aufwendungen

Bei der eigenbetrieblichen FuE sind bestimmte Personalkosten und Eigenleistungen eines Einzelunternehmens bzw. Tätigkeitsvergütungen von Mitunternehmern nach festen Stundensätzen förderfähig.

Bei der Auftragsforschung können je nach Beginn des Vorhabens 60 bis 70 % der Auftragskosten (ohne Umsatzsteuer) berücksichtigt werden. Bestimmte Auftragskosten, die nicht unmittelbar dem Ziel des FuE-Vorhabens dienen, sind auszunehmen (vgl. Prüfleitfaden der BSFZ – Stand 10/2025, Abschnitt 3.2, S. 20). Außerdem können (Sonder-)Abschreibungen von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die für die Durchführung des FuE-Vorhabens erforderlich sind, berücksichtigt werden.

Mit Wirkung zum 01.01.2026 wurde die Forschungszulage durch die Einführung einer unbürokratischen Gemeinkostenpauschale in Höhe von 20 % der förderfähigen Aufwendungen sowie der Anhebung der Stundensätze für Eigenleistungen und Tätigkeitsvergütungen deutlich aufgewertet.


IV. Bemessungsgrundlage und Höhe der Forschungszulage

Die Summe der förderfähigen Aufwendungen (siehe oben) bildet die Bemessungsgrundlage und ist gemäß § 3 (5) FZulG nach Zeiträumen gestaffelt gedeckelt. Zum 01.01.2026 wurde die Deckelung auf 12.000.000 Euro angehoben.

Die Forschungszulage beträgt 25 % der förderfähigen Aufwendungen. Seit dem 28.03.2024 gibt es für KMU einen Bonus in Höhe von 10 % (vgl. § 4 (1) FZulG). Damit können KMU 35 % der förderfähigen Aufwendungen geltend machen.

Hinweis: KMU-Definition: Anlage I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014.


V. Beantragungsverfahren bei BSFZ und Finanzamt

Das Beantragungsverfahren besteht aus zwei Stufen: Im ersten Schritt ist die Bescheinigung der Förderfähigkeit des Vorhabens bei der BSFZ zu beantragen. Diese Bescheinigung ist für den zweiten Schritt – die Beantragung beim Finanzamt – unerlässlich. Fördermittelberater dürfen die Beantragung beim Finanzamt nicht vornehmen (vgl. BMF-Schreiben vom 07.02.2023, Rz. 208, BStBl 2023 I, S. 364). Aus haftungstechnischen Gründen ist Steuerberatern davon abzuraten, vorbereitete Anträge ungeprüft zu übernehmen und an das Finanzamt zu übermitteln.

Das Finanzamt setzt die Forschungszulage per Bescheid fest und rechnet diese auf die nächste erstmalige Festsetzung von Ertragsteuern an. Auch die Herabsetzung von laufenden Vorauszahlungen ist unter gewissen Voraussetzungen möglich. Ertragsteuerlich stellt die Forschungszulage keine Betriebseinnahme dar (vgl. BMF-Schreiben vom 07.02.2023, Rz. 284 ff., a. a. O.).


VI. Fazit

Es bleibt festzuhalten, dass die Forschungszulage für innovative Mandanten steuerliche Entlastung und Liquiditätsvorteile bringt. Das Ineinandergreifen der technischen und rechtlichen Komponenten macht die Antragstellung sehr anspruchsvoll, weshalb eine sorgsame Prüfung der Rahmenbedingungen unerlässlich ist. Für den Antrag bei der BSFZ (technische Komponente) ist die Beauftragung einer Beratungsfirma ratsam. Durch die steuerliche Komponente werden innovative Unternehmen zwangsläufig den Steuerberater einbeziehen.


StB Philipp Richter / Linda Claßen (Triconsult Steuerberatungsgesellschaft mbH)

Philipp Richter ist Steuerberater und Linda Claßen Fördermittelberaterin bei der Triconsult Steuerberatungsgesellschaft mbH. Gemeinsam begleiten sie innovative Unternehmen und Steuerberater bei der Beantragung der Forschungszulage.

Quelle: Steuerberaterverband Düsseldorf e. V., Verbandsmagazin 01/2026