KOMPASS | Ausgabe 2/2026
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DR. GREGOR FEITER

RA Dr. Gregor Feiter ist Hauptgeschäftsführer der Steuer-
beraterkammer Düsseldorf und stellv. Hauptgeschäftsführer
des Steuerberaterverbandes Düsseldorf, Mitglied des
Ausschusses „Steuerberatungsrecht“ der BStBK, Autor und
Referent zu Themen rund um das Berufs- und Vergütungsrecht

Vorsicht bei der beSt-Nutzung durch Berufsausübungsgesellschaften

Gemäß § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO müssen elektronische Dokumente entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein (1. Alt.) oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg (z. B. beSt, beA (2.Alt.)) eingereicht werden.



I n der Rechtsprechung der Finanzgerichte ist umstritten, ob die 2. Alt. für Berufsausübungsgesellschaften überhaupt anwendbar ist und welche Anforderungen an das Identitätserfordernis beim Versand aus dem Postfach einer Berufsausübungsgesellschaft (BAG) zu stellen sind. Mit einer Klärung durch den BFH ist in Kürze zu rechnen.


Kann eine Berufsausübungsgesellschaft per beSt wirksam eine einfach signierte Klage einreichen?

In einem Verfahren vor dem FG Münster hatte eine BAG (Steuerberatungsgesellschaft) aus unserem Verbandsgebiet Klage erhoben. Das FG Münster äußerte Zweifel an der Zulässigkeit der Klage, weil die nicht qualifiziert elektronisch signierte Klage über das Postfach der BAG eingereicht wurde. Das FG stellte der BAG anheim, die Klage vorsorglich erneut (entweder qualifiziert signiert oder über das Postfach eines Berufsträgers) einzureichen. Die Klagefrist war noch nicht abgelaufen.


Drei unterschiedliche Ansichten in der FG-Rechtsprechung

In der Rechtsprechung der Finanzgerichte ist umstritten, welche Anforderungen an die 2. Alt. (einfache Signatur) des § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO bei Einreichung der Klage über das Postfach einer BAG zu stellen sind. Das FG Münster zeigte der BAG lediglich die divergierende Rechtsprechung der Finanzgerichte auf, ohne sich selbst festzulegen.

Nach Ansicht des FG Hamburg (Urteil vom 27.01.2025, 6 K 87/23 und Gerichtsbescheid vom 19.07.2024, 3 K 102/22) kann eine BAG keine wirksame Klage mit einfacher Signatur einlegen, da eine BAG nicht als „verantwortende Person” angesehen werden kann und deshalb keine Identität zwischen signierender und versendender Person vorliege.

Nach der gegenteiligen Ansicht des FG Köln (Zwischengerichtsbescheide vom 11.06.2024, 12 K 1356/23 und 12 K 1868/23) ist in solchen Fallkonstellationen hingegen stets von einer wirksamen Klageeinreichung auszugehen. Es entspreche dem Willen des Gesetzgebers, dass auch BAGs über das beSt nicht qualifiziert signierte elektronische Dokumente wirksam übermitteln können sollen. Das FG räumt ein, dass sich mit der einfachen Signatur – verbunden mit der Übermittlung über das beSt einer BAG – die Herkunft des Dokuments (Versender) für das Gericht nicht rechtssicher nachweisen lasse. Diese Ungewissheit sei – ebenso wie beim besonderen Behördenpostfach (beBPo) – hinzunehmen.

Nach der vermittelnden Ansicht des FG München (Gerichtsbescheid vom 02.09.2025, 1 K 816/25) kann die 2. Alt. durch eine Berufsausübungsgesellschaft jedenfalls dann beschritten werden, wenn die den Schriftsatz signierende Person die Klage über das Gesellschaftspostfach selbst einreicht, wenn also Signierender und Versendender identisch sind. Statt auf die BAG als „verantwortende Person” abzustellen, sei auf die den Versand aus dem beSt der BAG veranlassende natürliche Person abzustellen. Im Streitfall lag diese Identität nicht vor. Aufgrund einer DATEV-Information und dem vorherigen Abgleich der jeweiligen SAFE-IDs mit der SAFE-ID laut Transfervermerk war nachgewiesen, dass der die Klage unterzeichnende Berufsangehörige und der Versender nicht identisch waren. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kam für das FG München aufgrund des Verschuldens des Berufsträgers nicht in Betracht.

Gegen die Entscheidung des FG München wurde Rechtsmittel zum BFH eingelegt. Das Verfahren ist dort seit dem 20.10.2025 unter dem Aktenzeichen IX R 19/25 anhängig. Eine höchstrichterliche Klärung ist also zu erwarten.


Die bisherige BFH-Rechtsprechung

Bereits mit Urteil vom 08.04.2025 (VII R 4/24 (NV)) hatte der BFH entschieden, dass ein elektronisches Dokument, das aus dem beSt versandt wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, nur dann wirksam auf einem sicheren Übermittlungsweg bei Gericht eingereicht wurde, wenn die das Dokument signierende (und damit verantwortende) Person mit dem tatsächlichen Versender übereinstimmt. Im konkreten Fall war der Schriftsatz mit dem gedruckten Namen des Steuerberaters C. als Vertreter der BAG gezeichnet. Als Absender war im Prüfvermerk allerdings Frau Steuerberaterin D. angegeben. Der Klageschriftsatz war in diesem Fall aber nicht über ein Gesellschaftspostfach, sondern über das beSt der Steuerberaterin eingereicht worden. Insoweit besteht keine Identität zum vorliegenden Streitfall. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BGH führte der BFH seinerzeit aus, dass die Übersendung einer Rechtsmittelschrift mit lediglich einer einfachen Signatur eines Prozessbevollmächtigten über das elektronische Postfach eines anderen Berufsträgers keine wirksame Einlegung des Rechtsmittels darstellt.


BGH reduziert Anforderungen an Personenidentität

In einer neueren Entscheidung hat der BGH zwischenzeitlich entschieden, dass bei Einreichung einer Berufung über das beA einer BAG eine einfache Signatur ausreicht, wenn der Versand durch eine Person erfolgt, der die BAG das Recht zur Versendung eingeräumt hat (VHN-Berechtigter) (entgegen FG Hamburg zum beSt). Eine Identität zwischen BAG und RA sei logisch unmöglich und würde die Nutzung des Gesellschaftspostfachs für BAGs im Falle einfacher Signatur vereiteln. Offengelassen hat der BGH die Frage, ob der den Schriftsatz Signierende und der den Schriftsatz Sendende identisch sein müssen (so FG München zum beSt). Der BGH neigt aber dazu, diese Frage zu verneinen (wie FG Köln zum beSt), und begründet dies – wie das FG Köln – mit einer Parallele zum beBPo. Insoweit hat der BGH in einer früheren Entscheidung schon keine Identität gefordert (siehe BGH vom 06.04.2023, IX ZR 3/22).


Fazit und Handlungsempfehlung

Sollte der BFH sich in dem dort anhängigen Verfahren den Überlegungen des BGH anschließen, würde sich im Ergebnis die beraterfreundlichste Rechtsprechung des FG Köln durchsetzen. Dann käme es auch nicht auf die Frage an, dass das Gericht mangels Vorliegen eines Transfervermerks nicht selbst unmittelbar nachprüfen kann, welche natürliche Person den Versand aus dem beSt der BAG veranlasst hat. Bis zur höchstrichterlichen Klärung durch den BFH sollten BAGs Schriftsätze wie z. B. Klagen entsprechend den Empfehlungen des FG Münster bzw. gemäß den Vorgaben des BFH im Urteil vom 08.04.2025 einreichen und genau darauf achten, dass nur der den Schriftsatz (z. B. Klage) unterzeichnende Berufsträger diese elektronisch aus seinem persönlichen Postfach an das FG übermittelt.

Quelle: Steuerberaterverband Düsseldorf e. V., Verbandsmagazin 01/2026