KOMPASS | Ausgabe 2/2026
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Finanzgerichtsurteile


Az.: 3 K 26/25, Urteil vom 12. März 2026


Stichwort:

I Wird ein betrieblich genutztes Grundstück an den bisherigen Pächter (und Betriebsinhaber) unter Nießbrauchsvorbehalt zu Eigentum übertragen und von dem nunmehrigen Nießbraucher sofort an den neuen Eigentümer zu den bisherigen Konditionen zurückverpachtet, so wird das Grundstück zunächst notwendiges Betriebsvermögen. Die Einräumung des Nießbrauchs stellt sich in der Folge als bloße Nutzungsentnahme dar.

II Wird im Rahmen einer Betriebsprüfung das Grundstück fälschlicherweise als nicht dem Betriebsvermögen zugehörig angesehen, so ist das Finanzamt berechtigt, diesen Fehler später in der nächsten offenen Bilanz zu korrigieren, ohne dass der Steuerpflichtige sich hiergegen ohne Weiteres unter Berufung auf die allgemeinen Grundsätze von Treu und Glauben berufen kann; dies gilt selbst dann, wenn innerhalb des Finanzamtes über mehrere Jahre von der Richtigkeit der in der Betriebsprüfung geäußerten Rechtsansicht ausgegangen wurde und der Steuerpflichtige im Vertrauen hierauf disponiert hat.

§§ 179,180 AO, §§ 16, 34 EStG, §§ 566, 567 BGB

Sonstige Hinweise: Aktenzeichen des BFH: III R 7/26, Revision vom 30.04.2026






Az.: 4 K 112/25, Urteil vom 23. April 2026


Stichwort:

Sog. Kulturkostenzuschüsse, welche ein Unternehmer von der öffentlichen Hand erhält, sind steuerbare Entgelte (und keine echten Zuschüsse), wenn ein Zusam-menhang zwischen den Leistungen (hier Durchführung kultureller Veranstaltungen im Rahmen der Betriebspflicht für ein Kulturzentrum) und den Zahlungen besteht.

§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG

Sonstige Hinweise: Das Urteil wurde im Hinblick auf die Wahrung des Steuergeheimnisses gemäß § 30 Abgabenordnung überarbeitet.





Az.: 5 K 37/24, Urteil vom 25. Februar 2025


Stichwort:

Rückstellungen wegen Erfüllungsrückstandes sind zu bilden, wenn ein Versiche-rungsvertreter die Abschlussprovision nicht nur für die Vermittlung der Versiche-rung, sondern auch für die weitere Betreuung des Versicherungsvertrags erhält.

§ 5 Abs. 1 EStG i.V.m. § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB

Sonstige Hinweise: Das Urteil wurde im Hinblick auf die Wahrung des Steuergeheimnisses gemäß § 30 Abgabenordnung überarbeitet.